SIGEKO
Rechtliche Grundlage
seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators nicht selbst wahrnehmen kann.
Wir übernehmen als qualifizierter SIGE Koordinator nach RAB 30 sämtliche Aufgaben wie
- Vorankündigung
- Sicherheits-und Gesundheitsschutzplan
- Unterlage für spätere Arbeiten am Gebäude